Vereinssatzung des WAK-Lab e.V.

Stand: 21. April 2021

Präambel

WAK-Lab ist ein weltanschaulich sowie politisch unabhängiger Verein mit dem Ziel einen aufgeklärten gesellschaftlichen Umgang mit Informationen und informationstechnischen Systemen zu fördern.

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Individuen, denen die Nutzung informationstechnischer Möglichkeiten, die Auslotung der Grenzen selbiger sowie der Austausch über das Wissen um diese gemein ist.

Das WAK-Lab begreift sich als freies Labor im Wartburgkreis, in dem die Mitglieder aufgefordert sind, individuelle Impulse einzubringen, um interdisziplinär und kreativ an und mit der Maschine sowie in verwandten Disziplinen zu arbeiten und sich auszutauschen.

Wesentliches Vereinsziel ist die Erwachsenen- und Jugendbildung. Sowohl medienpädagogische Arbeit als auch die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe stehen hier im Fokus.

Die Mitglieder des WAK-Lab sind in den Bereichen Freie Software, Mikrocontrolling, Anwendungsentwicklung, Hard- und Softwarediagnostik, Netzpolitik, elektronische Musik, alternative Telekommunikationsinfrastruktur, Fotografie, sowie der Nutzung neuer Technologien in der Gegenwartskunst aktiv.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „WAK-Lab e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenach.
  3. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zwecke des Vereins sind:
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    • die Förderung des Freifunks
  2. Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    • Aufbau einer offenen Werkstatt, welche den Erwerb und das Teilen von technischem Wissen fördert. Insbesondere durch die Bereitstellung von technischer Ausrüstung und Arbeitsmitteln sowie die Durchführung regelmäßiger Treffen, Informationsveranstaltungen, Schulungen und Workshops. In diesem Rahmen weiterhin die Veranstaltung von Vorträgen zur Funktionsweise und Entwicklung von elektronischen und informationstechnischen Systemen sowie die künstlerische Betrachtung moderner Informationstechnologien und deren kreative Umsetzung in kooperativen Projekten.
    • Förderung einer nichtkommerziellen Kommunikation sowie der technischen Bildung, durch den Aufbau und Betrieb eines freien Funknetzes (Freifunk) im Gebiet des Wartburgkreises.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§4 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck bejahen und bereit sind, den Verein zu fördern.
  2. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme. Die Beitragspflicht beginnt mit dem folgenden Monat.
  4. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Durch die Mitgliederversammlung können auf Vorschlag Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, welche sich in der Öffentlichkeit besonders engagiert und für die Ziele des Vereins eingesetzt haben. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und sind von der Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung freigestellt.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Angebote des Vereins entsprechend des jeweiligen Mitgliedsstatus zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  7. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre erreichbare E-Mail-Adresse sowie ihre postalische Anschrift anzugeben und bei Änderung diese dem Vereinsvorstand gegenüber mitzuteilen.
  9. Mitglieder, die keine Vereinsarbeit im Sinne von §5 Punkt 7 leisten, allerdings die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge für Fördermitglieder zahlen, werden als Fördermitglieder geführt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • Durch freiwilligen Austritt. Der Wille ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Versand ist die Mitgliedschaft, mit Ablauf des laufenden Monats, beendet. Der Eingang der Mitteilung ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.
    • Bei natürlichen Personen durch Tod.
    • Bei juristischen Personen durch Entziehung bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
    • Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mindestens 3 Monate in Rückstand gekommen ist,
    • bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört,
    • oder wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
    • Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Dort muss über den Ausschluss eine Abstimmung in einfacher Mehrheit getroffen werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  2. Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen oder Rückgabe von Vereinsmitteln (z.B. Spenden).

§7 Kommunikationswege im Verein

Das verbindliche Kommunikationsmittel des Vereins ist die E-Mail.
Diese wird genutzt für:

  1. Bekanntgabe aller wichtigen Informationen
  2. Einladungen zur Mitgliederversammlung
  3. Ausspruch von Zahlungserinnerungen und Mahnungen
  4. Anträge an den Vorstand

§8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder Beschlüsse einem anderen Organ übertragen wurden.
(2)Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a. Beschluss der Beitragsordnung
b. Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. Entgegennahme der Vorstandsberichte und dessen Entlastung
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3)Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt.
a. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
b. Die Mitgliederversammlung benennt einen Schriftführer, welcher eine Niederschrift über deren Verlauf anfertigt. Dieses Protokoll ist vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4)Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung in elektronischer Form einberufen. Der Vorstand hat Sorge zu tragen, dass alle Mitglieder rechtzeitig und tatsächlich informiert werden.
(5)Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
(6)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel, mindestens jedoch 5 natürliche Personen, der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Grundes diese beantragen.
(7)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8)Anträge zur Mitgliederversammlung sind unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand einzureichen.
(9)Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Schatzmeister und 2 weiteren Beisitzern.
  2. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird jeweils durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
  3. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  6. Bei Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu führen.

§11 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer (Revisoren).
  • Sie haben mindestens jährlich nach dem Jahresabschluss die Kasse des Vereins zu prüfen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Alle weiteren Prüfungen sind freigestellt.
  • Ein Vorstandsmitglied kann niemals zugleich Kassenprüfer sein.

§12 Wahlen und Abstimmungen

  1. Zum Vorstand oder Kassenprüfer dürfen nur natürliche Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit es diese Satzung nicht anders vorschreibt.
  4. Wahlen und Abstimmungen können durch Handerheben vorgenommen werden. Wenn durch ein Vereinsmitglied ein Antrag zu einer geheimen Wahl gestellt wird, muss diesem entsprochen werden.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

§13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller beschlussfähigen Mitglieder erschienen sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
  3. Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so hat der Vorstand binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Fällt die Anzahl der aktiven Mitglieder unter 7 Personen, gilt der Verein mit Ablauf des aktuellen Geschäftsjahres als aufgelöst.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jugendring Wartburgkreis e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§14 Schlussbestimmung

  1. Sollten einzelne Bestimmungen in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.
  2. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.